Disclaimer
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SAILTEC GmbH
1. Geltung der Bedingungen
(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten grundsätzlich gegenüber
Verbrauchern (§ 13 BGB) und gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB),
soweit nicht bei einzelnen Klauseln durch Voranstellung klargestellt ist, dass
diese nur gegenüber Verbrauchern oder Unternehmern gelten.
(2) Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte
mit dem Besteller. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.
2. Vertragsabschluß
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene
Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und zunächst
unverbindlich.
Verbraucher: An speziell ausgearbeitete Angebote sind wir vier Wochen gebunden.
(2) Der Auftrag ist für den Besteller verbindlich. Wir sind jedoch berechtigt,
binnen 2 Wochen die Annahme des Auftrages abzulehnen, andernfalls ist er auch
für uns verbindlich.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager. Die Preise gelten netto,
zuzüglich Verpackung, der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer, sowie zuzüglich
Frachtkosten sofern nichts anderes angegeben ist.
(2) Soweit kein Preis für die Ware vereinbart ist, erfolgt die Berechnung
nach unseren am Versand- bzw. Liefertage allgemein gültigen Preisen.
(3) Liegt der tatsächliche Liefertermin mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss,
können die Preise - ohne dass dadurch der Vertrag im übrigen berührt
wird - einer eingetretenen Veränderung der Kostenlage (insbesondere Materialpreise,
Lohnkosten) angemessen angepasst werden.
(4) Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht
nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen
oder Ansprüche.
Unternehmer: Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu, soweit
es aus anderen Rechtsverhältnissen als dem streitgegenständlichen
Auftrag hergeleitet wird.
4. Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis unsere
sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig
oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch,
wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen
und anerkannt ist.
(2) Etwaige Verarbeitungen nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass wir
hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein
Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis
des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern)
der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung
im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren.
(3) Unternehmer: Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang
zu veräußern oder zu verarbeiten. Er tritt uns hiermit alle Forderungen
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen
Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch
machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die
Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt.
Unternehmer: Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller unwiderruflich,
seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware
mitzunehmen.
(5) Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren
oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung
übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen
(zum Beispiel Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen,
bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der
Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil
unmittelbar an uns zu zahlen.
(6) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
5. Nichtabnahme des Vertragsgegenstandes
(1) Nimmt der Besteller die bestellte Ware nicht ab, so hat er dem Lieferer
den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Lieferer ist, vorbehaltlich
des Nachweises eines höheren Schadens, berechtigt, 35% des vereinbarten
Kaufpreises als Schadenersatz zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis
gestattet, dass der tatsächlich entstandene Schaden wesentlich niedriger
ist oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
(2) Soweit eine Einweisung in von uns erbrachte Leistungen ausdrücklich
vertraglich vereinbart ist, werden wir von der Erbringung zur Einweisung frei,
wenn der Besteller trotz ausdrücklichen Angebotes auf Einweisung zu einem
konkreten Zeitpunkt diesen Termin nicht bestätigt oder die Einweisungsleistung
nicht abnimmt. Eventuelle Mehrkosten durch Nichterscheinen des Bestellers zum
Einweisungstermin und dadurch notwendige spätere Einweisung trägt
der Besteller.
6. Lieferung und Mitwirkungspflichten
(1) Der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus diesem
Vertrag. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung
der Technik, Herstelleränderungen oder Gesetzesänderungen beruhen,
bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst
für den Besteller unzumutbar sind.
(2) Sind Teillieferungen für den Besteller zumutbar, können diese
erfolgen und in Rechnung gestellt werden.
(3) Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt
vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers, insbesondere die Klarstellung
der Einzelheiten der Ausführung. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Bestellers voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, sobald eine rechtzeitige
Anzeige zur Lieferbereitschaft erfolgt ist.
(4) Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten
deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht
frei und können vom Vertrag zurücktreten.
Verbraucher: Wir sind verpflichtet, den Besteller über die Nichtverfügbarkeit
der Leistung unverzüglich zu unterrichten und werden jede schon erbrachte
Gegenleistung des Bestellers unverzüglich erstatten.
(5) Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller keine
hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser
Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern,
bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet
hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten
Aufforderung nicht innerhalb von 5 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt.
(6) Unternehmer: Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung
in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von
ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt,
eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen,
unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern.
Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer
Schaden entstanden ist.
7. Verzögerung der Lieferung
(1) Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von uns nicht beherrschbaren
Umständen bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert
sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend
unterrichten. Dauern die behindernden Umstände zwei Monate nach Ablauf
der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag schriftlich
zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter
Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.
(2) Im Fall des Lieferverzugs kann der Besteller einen im Einzelfall nachzuweisenden
Schaden maximal im Rahmen des Vertragstypischen oder bei Vertragsschluss von
uns Voraussehbaren ersetzt verlangen.
Unternehmer: Die Verzugsentschädigung des Bestellers wird für jede
vollendete Woche auf 3 % des Lieferwertes, insgesamt maximal 10 % des Lieferwertes,
begrenzt.
(3) Der Besteller kann uns im Falle des Lieferverzuges eine angemessene Nachfrist
setzen, die mindestens 30 Werktage betragen muss. Nach ihrem fruchtlosem Ablauf
ist er berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Schadensersatzhaftung
ist auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit
oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht. Sie gelten auch nicht,
sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
8. Erfüllungsort und Gefahrübergang
(1) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
(2) Unternehmer: Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. Jede Art der Beförderung,
zu der wir uns nicht ausdrücklich verpflichtet haben, erfolgt im Auftrag
auf Kosten des Bestellers. Hat der Besteller einen Frachtführer nicht benannt,
sind wir berechtigt, einen Frachtführer einzuschalten. Gefahrenübergang
tritt in jedem Falle mit Übergabe an den Frachtführer ein.
9. Dienst-, Werk- oder Serviceleistungen
(1) Bei Durchführung von Dienst-, Werk- oder Serviceleistungen trägt
der Besteller sämtliche Mehrkosten, die dadurch anfallen, dass die Leistungserbringung
an einem anderen Ort als unserem Firmensitz erfolgt. Uns ist der freie Zugriff
auf die dort vorhandenen technischen Gegebenheiten durch den Besteller zu gewährleisten.
Dieser trägt auch die Kosten für dort in Anspruch genommene Leistungen.
(2) Wird die Durchführung von Arbeiten infolge eines Umstandes, den der
Besteller zu vertreten hat, oder durch höhere Gewalt für uns unmöglich,
so trägt der Besteller die anfallenden Mehrkosten.
(3) Serviceleistungen sind nur im Umfange eines schriftlich bestätigten
Auftrages geschuldet. Nebenleistungen (wie zum Beispiel Auf- oder Abslippen)
bedürfen ausdrücklich der Erwähnung, um im Auftragsumfang enthalten
zu sein.
(4) Für Serviceleistungen an Bord gelten die jeweiligen Bestimmungen des
Lager-/ Hafenplatzes der Yacht. Der Besteller erklärt sich mit Bestellung
mit diesen einverstanden.
(5) Altmaterial geht, soweit nicht anders vereinbart, in unser Eigentum über.
10. Sachmängel
(1) Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter
das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(2) Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" beruht, haften wir im
übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.
(3) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers
sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; und für entgangenen
Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Verbraucher (Absatz 4):
(4) Für Sachmängel haften wir im Übrigen nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
Unternehmer (Absätze 5 bis 9):
(5) Den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Aus Sachmängeln,
die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht
oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren
Rechte herleiten.
(6) Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir
zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt
nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu unseren
Lasten. Machen diese Kosten mehr als 50 % des Lieferwertes aus, so sind wir
berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
(7) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten
angemessenen Frist nicht erfolgt, oder verweigert wird, ist der Besteller nach
seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert
entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder - in den Grenzen
der folgenden Absätze - Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Für
Sachmängel haften wir nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme,
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(9) § 478 BGB bleibt durch die Abs. 2 - 8 unberührt.
11. Sonstige Schadensersatzhaftung
(1) Die Bestimmungen in Nr. 10 Abs. 1 - 3 gelten auch für Schadensersatzansprüche
wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder aus Deliktshaftung.
(2) Unbeschadet hiervon beschränkt sich unsere Ersatzpflicht im Fall der
Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss
bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 II, 311a BGB) auf das negative
Interesse.
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12. Verjährung
(1) Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers verjährt vorbehaltlich
des § 438 Nr. 2 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung der Ware, bei gebrauchten
Sachen in einem Jahr ab Ablieferung. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt
und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(2) Schadensersatzansprüche verjähren vorbehaltlich des § 438
Nr. 2 BGB in einem Jahr.
(3) Für Ansprüche aus dem ProdHaftG und in Fällen von Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
13. Allgemeines
(1) Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der
übrigen nicht.
(3) Ist der Besteller Kaufmann oder hat er seinen Sitz im Ausland, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand Hamburg, ersatzweise Schenefeld.
(4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
(CISG).
(5) Wir speichern die Daten des Kunden gem. § 23 BDSG.
(6) Der Lieferer hat das Recht, seinen Firmennamen entsprechend branchenüblicher
Übung auf der gelieferten Ware anzubringen.